Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen
Geltung
Unsere nachstehenden Verkaufs- Liefer- Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, die von uns als Verkäufer und Dienstleister samt Vor-, Neben- und Nachleistungen mit unseren Kunden abgeschlossen werden. Die AGB unserer Firmenkunden, die von unseren Bedingungen abweichen, gelten nur bei schriftlicher Zustimmung. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführen.
Angebot und Vertragsinhalt
- Unsere Angebote sind, sofern keine gegenteilige Frist festgelegt wird, nur 8 Tage ab Absendung freibleibend und unverbindlich
- Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Dies gilt auch dann, wenn unsere AB mit der Rechnung auf einem Formular erfolgt. Fehlt eine schriftliche AB, bestimmt sich der Vertragsinhalt nach dem von uns erstellten und vom Käufer angenommenen Angebot.
- Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträglichen Vertragsänderungen gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Retournierung der Ware
Die Retournierung der Ware ist nur zulässig, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben und die Ware original verpackt ist.
Lieferungen
- Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung und erlauben der Schwierigkeit des Auftrages entsprechend eine Überschreitung bis zu 7 Werktagen. Werden angegebene Lieferfristen und Dienstleistungsfristen von uns nicht eingehalten, hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei uns beginnt. Nach Ablauf der angemessenen Frist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung sind wir zur Lieferung und Leistung berechtigt.
- Fälle höherer Gewalt, wie zB nachhaltige Behinderungen der Waren- und Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Personalmangel infolge Erkrankung, Streik, Aussperrung, Unruhen, Krieg und staatliche Eingriffe, entbinden uns während der Dauer von der Liefer- und Leistungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse beim Vorlieferanten eingetreten sind. Bei lang anhaltenden Hindernissen – von mehr als 4 Wochen – sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Teillieferungen sind zulässig
- Bei Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, Rechnungen zu legen oder unter Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Die Einlagerung vom Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten.
- Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderem zuschneidbarem Material geht zu Lasten des Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der Länge behalten wir uns eine Überschreitung des Fixmaßes bis zu 5% und die Berechnung der Mehrlieferung vor.
Zurückbehalterecht
Wir haben bezüglich weiterer Lieferungen und Leistungen so lange ein Zurückbehalterecht, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen und Leistungen bezahlt sind. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern, oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, so sind wir berechtigt, die Auslieferung und unsere Dienstleistung zu verweigern oder sie nur nach vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Zahlt der Käufer nicht oder erbringt er keine Sicherheiten, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Preise
Unsere Preise im Angebot sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Zusätzlich berechnen wir die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Eine Bauleistung im Sinn des §19 Abs. 1a UstG erfolgt nur für unternehmerische Zwecke an Unternehmer mit einer Ust.-Id-Nummer, die der Erwerbsbesteuerung unterliegen.
Unsere Preise beruhen auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere unseren Gestehungskosten, den Einkaufspreisen, den Preisen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und den Arbeitskosten. Sollten wir im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung in Folge einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Preis erhöhen, so gilt für angebotene, aber noch nicht begonnene Aufträge der neue Preis. Eine Preisänderung muss dem Käufer unverzüglich mitgeteilt werden. Widerspricht dieser der Preiserhöhung binnen einer Frist nach Absendung, haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung zum ursprünglichen vereinbarten Preis. Unsere Entscheidung werden wir dem Käufer schnellstmöglich bekannt geben.
Erklären wir den Rücktritt vom Vertag, sind alle Ansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen.
Zahlung
- Unsere Forderungen sind- wenn nicht anders mit den Käufer vereinbart –ohne Skonto nach Erhalt der Rechnung fällig.
- Ist der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, erhält der Käufer 3 Zahlungsaufforderungen ( Kontoauszug – 2. Mahnung – letzte Mahnung ). Erfolgt danach immer noch keine Zahlung übergeben wir die offene Forderung unverzüglich unserem Anwalt, der die Zinsen und Mahnspesen festlegt.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung, unsere Forderung an Dritte abzutreten. Auftraggeber ist zahlungsverpflichtet.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, mehr als 10% aus der offenen Restforderung zurück zu behalten.
- Eine Aufrechung des Käufers von Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Mängelrüge
Mängel oder sonstige Beanstandungen werden nur unmittelbar nach Fertigstellung des Gewerkes und sofortiger schriftlicher Abnahme durch den Kunden anerkannt. Spätere Beanstandungen können von unserer Seite nicht mehr akzeptiert werden.
Gewährleistung
- Die gelieferte Ware ist mangelhaft, wenn sie nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Produktionsbedingte Schwankungen in der Qualität einzelner Chargen, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße, des ( spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung, des Designes und Florverwerfungen ( Shadding bei Teppichvelours) begründen ebenso wenig einen Mangel, wie produktions- oder materialbedingte Abweichungen vom Mustermaterial.
- Ist die Ware mangelhaft, nehmen wir bei fristgerechter Rüge ( siehe Mängelrüge) innerhalb der Verjährungsfrist nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels durch Verbesserung oder Ersatzlieferung vor, sofern der Käufer nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
- Wir sind zur Verbesserung oder Ersatzlieferung nicht verpflichtet, wenn diese unverhältnismäßige Kosten erfordert. Die Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25% des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.
- Die Preisminderung ( Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandlung ( Rückgängigmachung des Vertrages) kann der Käufer nur verlangen, wenn der vorhandene Mangel trotz zweimaliger Verbesserung oder einmaliger Ersatzlieferung von uns nicht beseitigt werden konnte, wenn wir die Verbesserung oder Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, wenn wir eine erforderliche Verbesserung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Käufer eine Verbesserung nicht zumutbar ist . Die Wandlung ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
- Der Käufer hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Verbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.
- Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Verbesserung oder Ersatzlieferung, sind uns diese erhöhten Aufwendungen vom Käufer zu ersetzten.
- Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Verarbeitung des Erzeugnisses, jedoch nicht auf Mängel und Folgeschäden, welche sich durch die mindere Qualität des Produktes erbeben.
- Rückansprüche des Käufers gegen uns ( insbesondere gemäß § 933b ABGB) sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für eventuelle Rückgriffsansprüche des Käufers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Der Ausgleich der geringen Gewährleistungsfälle erfolgt durch einen pauschalen Abschlag.
Haftung
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für Schäden jeglicher Art ausgeschlossen.
- Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und für Personenschäden, soweit die Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
- Die Beweislast für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Käufer.
Verjährung
- Gewährleistungsansprüche müssen binnen zwölf Monate ab der schriftlichen Übernahme der Lieferung oder Dienstleistung durch den Käufer gerichtlich geltend gemacht werden.
- Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ( Ausnahme: anderslautende Vereinbarung mittels eines Werkvertrages) nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehenden Forderungen unser Eigentum. Sind wir im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingegangen, so bleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer oder von uns verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden oder vermengt, werden wir Allein- oder Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Käufer auf Grund des Gesetzes Allein- oder Miteigentümer, so ist er verpflichtet, uns auf Aufforderung sein Miteigentum zu übertragen, indem er uns die Sache übergibt ( Sicherungsübereignung).
- Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, wenn er schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung solcher Waren entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns abtritt ( Vorausabtrettung). Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer und Wiederverkäufer verpflichtet sich, in seinen Geschäftsbüchern und der Liste Offener Posten bei Entstehen einer Forderung aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsgut unverzüglich einen Buchvermerk über die Abtretung zu setzen, aus dem ersichtlich ist, welche Forderung wann an uns abgetreten wurde. Der Käufer und Wiederverkäufer verpflichtet sich weiters, uns auf Verlangen alle offenen Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware mit den dazugehörigen Schuldnern bekannt zu geben und uns Einsicht in die Geschäftsbücher zur Kontrolle der Buchvermerke zu gewähren.
- Wird Vorbehaltsware unselbständiger Bestandteil eines Grundstückes, so tritt der Käufer alle ihm eventuell daraus entstehenden Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wie nehmen diese Abtretung an.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Ein weitergehender Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand ist vom Käufer auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
- xxxxxxxZugang zur Eigentumvorbehaltsware muß vom Käufer gewährt werden!!!!!
Datenschutz
Wir sind unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln, soweit dies für die übliche Betreuung und/oder zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Der Käufer erteilt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.
Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
- Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung wird als Gerichtsstand das Bezirksgericht Kitzbühel als sachlich zuständiges Gericht vereinbart.
- Für unsere Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Regeln des österreichischen Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Wiener UV-Übereinkommens über die Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Holz-Studio Oberacher Martin
Paß-Thurn-Str. 20
A-6372 Oberndorf


